Allgemeine Mietbedingungen

Hier finden Sie die rechtlichen Grundlagen für die Vermietung von Baumaschinen, Anhängern und Dienstleistungen durch den Mietservice Stephani.

I. Geltungsbereich und Allgemeines

Diese Bedingungen bilden die Grundlage für alle aktuellen und zukünftigen Mietgeschäfte sowie damit verbundene Dienstleistungen zwischen dem Vermieter und dem Kunden.

Als Mietobjekt gilt jeder Gegenstand, der im Rahmen eines Vertrages überlassen wird. Sollte das Objekt später durch den Mieter erworben werden, treten die Verkaufs- und Lieferbedingungen in Kraft.

Eigene Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, außer es liegt eine schriftliche Bestätigung des Vermieters vor.

Individuelle Absprachen sind vorrangig, bedürfen jedoch zu Beweiszwecken der Schriftform oder einer Bestätigung per E-Mail.

Sollten einzelne Passagen unwirksam sein, bleibt der Rest des Regelwerks gültig; die Lücke wird durch eine rechtlich nahekommende Regelung gefüllt.

II. Abschluss des Vertrages

Angebote des Vermieters sind unverbindliche Aufforderungen zur Abgabe einer Bestellung. Der Vertrag ist erst bindend, wenn der Vermieter die Bestellung schriftlich bestätigt oder das Gerät tatsächlich übergibt.

Der Vermieter behält sich vor, ein technisch gleichwertiges Ersatzgerät zu liefern.

III. Dauer der Miete

Die Mietzeit beginnt am vereinbarten Datum. Der Mieter muss das Gerät pünktlich abnehmen, andernfalls kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten.

Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der Zeit oder durch die Rückgabe. Ohne feste Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist einen Tag.

Die Rückgabe muss in sauberem, funktionsfähigem Zustand inklusive aller Zubehörteile erfolgen.

Bei verspäteter Rückgabe wird für jeden angefangenen Tag die volle Tagesmiete fällig, wobei Rabatte aus Staffeltarifen entfallen.

IV. Logistik und Übergabe

Die Bereitstellung erfolgt in der Regel an der Mietstation. Der Transport liegt in der Verantwortung des Mieters.

Übernimmt der Vermieter den Transport gegen Aufpreis, erfolgt die Schadensprüfung direkt bei Übergabe an das Personal.

Der Mieter muss das Gerät bei Empfang auf Mängel und Verkehrssicherheit prüfen; spätere Reklamationen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen.

Die Rückgabe hat nach Rücksprache zu erfolgen.

V. Mietpreise und Nebenkosten

Die Miete basiert auf einem 8-Stunden-Tag. Mehrarbeit wird anteilig mit 1/8 des Tagessatzes pro Stunde berechnet.

Für schwere Einsätze (z. B. Abbruch, Recycling, Chemie) werden Zuschläge erhoben. Verschweigt der Mieter solche Einsatzbedingungen, verdoppelt sich der Mietpreis.

Zusatzkosten für Kraftstoffe, Reinigung, Transport und Montage werden separat berechnet.

VI. Instandhaltung und Pflichten des Mieters

Mängel sind sofort zu melden. Normale Verschleißreparaturen trägt der Vermieter.

Der Mieter ist für den sicheren Betrieb und die tägliche Wartung (z. B. Ölprüfung, Abschmieren) verantwortlich.

Reparaturen dürfen nur durch den Vermieter durchgeführt werden. Das Gerät darf nur von qualifiziertem Personal bedient werden.

Auslandseinsätze oder die Weitergabe an Dritte sind ohne schriftliche Erlaubnis verboten.

Diebstahl oder Unfälle müssen umgehend der Polizei und dem Vermieter gemeldet werden.

VII. Haftung und Versicherung

Der Mieter haftet für alle Schäden, Verlust oder Diebstahl im Zeitraum zwischen Übernahme und Rückgabe.

In der Regel besteht Versicherungsschutz gegen Diebstahl und Vandalismus mit einer Selbstbeteiligung von 10% (mind. 500 € zzgl. MwSt.).

Kein Schutz besteht bei Reifenschäden, Schäden an Gummiketten, Transportschäden durch den Mieter oder groben Pflichtverletzungen.

Eine Haftpflichtversicherung für den Betrieb muss der Mieter im Bedarfsfall (z. B. bei langsamen Arbeitsmaschinen) selbst abschließen.

VIII. Zahlungskonditionen

Mieten und Kautionen sind grundsätzlich im Voraus fällig.

Der Mieter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Bei Zahlungsverzug von mehr als fünf Werktagen kann der Vermieter weitere Leistungen einstellen und Forderungen sofort fällig stellen.

IX. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Sitz der jeweiligen Mietstation.